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HiFi Heimkino Forum
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Michael G

Neulich bei eBay oder passt auf, wo Ihr hinklickt...

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http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=803015429

 

Der Anbieter versucht gerade ein neues Geschäftsmodell: gebraucht aber doppelt so teuer wie neu. Na ja fast jedenfalls (mein neuer CD17 /II hat 770,-- Eumel gekostet).

Das ist jetzt der zweite Versuch, beim ersten vorige Woche stand der Startpreis noch bei 1.500,--. Hat niemand geboten. Da allerdings der Anbieter nicht auf meine Mail bzgl. der Preisgestaltung geantwortet hat, aber nach Ablauf den Artikel nochmal fast preisgleich einstellte, sollte man deutlich davor warnen. Das ist kein Rückfall in DM-Denke, sondern bewußt versuchte Abzocke.

Also paßt auf wo Ihr hinklickt!!!

Schönen Gruß,

Michael

 

 

 

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...das sollte man eh immer tun. Ich würde, vor allem wg 'Wiederholungstat', auch durchaus eBay selbst informieren.

 

Was mich da immer wieder wundert, ist dass insbesondere bei CDs mitunter locker über den Amazon-Neupreis hinausgesteigert wird. Als hätten die Leute keinen Internetzugang...

 

Gruss,

 

Reinhard

 

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Gast AMP4

Hallo Michael,

 

habe "delfin" auch gerade mal wegen seiner etwas "skurilen" Preisgestaltung angeschrieben - obwohl ich wenig Hoffnung habe, eine Antwort zu erhalten. Wer da bietet, ist wirklich selber schuld. Überlege schon, ob ich meinen 50er mal für 2500€ einstellen soll :7

 

Schönes Wochenende und

 

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LETZTE BEARBEITUNG am: 22-Nov-02 UM 12:36 Uhr (GMT) [p]Hey Jungs,

 

sorry, aber mein Eindruck von Ebay ist z.Zt.:

 

auf EBay besch****t doch jeder so gut er kann. Was ich da in letzter Zeit so beobachte (utopische, gefakete Neupreis-Angaben; kaputte Geräte mit Verkäufern, die einem dann dumm kommen; Verschwundene (aber bezahlte) Geräte; gefakete Gebote um Preise hochzutreiben; Preise, die überm NP liegen usw. ...) hat meine Meinung zu Ebay ziemlich verschlechtert, obwohl es natürlich nicht nur schwarze Schafe gibt (das muss man auch klar sagen !).

 

Grüsse

Bruno

 

PS:

siehe auch http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2071616978 , Zitat "Ich weiße nochmal darauf hin dass es sich nur um die Verpackung und nicht um die Grafikkarte oder irgendwelches Zubehör handelt!" - seltsames Ebay...

 

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Gast AMP4

Hallo Reinhard,

 

das mit dem über dem ladenpreis habe ich zuletzt bei "Anno 1503" beobachtet. Das billigste mir bekannte Angebot eines Händlers liegt bei ca. €38 incl. Versandkosten. Schau Dir teilweise die Ersteigerungs- sowie die "Sofort-Kauf-Preise" an! Ebenso verhält es sich bei DVD´s. Aber man muß ja nicht mitbieten!

 

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Moin!

 

>siehe auch

>http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2071616978

>, Zitat "Ich weiße nochmal darauf hin dass es sich nur um

>die Verpackung und nicht um die Grafikkarte oder

>irgendwelches Zubehör handelt!" - seltsames Ebay...

 

Nun weiß ich zwar nicht, wofür man die Verpackung einer Grafikkarte braucht, aber: Der Text, sogar die Überschrift sind absolut eindeutig. Es wird eben eine Verpackung verkauft. Wer nicht lesen kann, sollte textorientierte Medien nicht für Einkäufe nutzen. Die negative Bewertung durch den Käufer ist da wohl absolut unangebracht. Wer glaubt, bei der Auktion eine Grafikkarte zu ersteigern, dem ist nicht zu helfen.

 

Und zu den Preisen: Jeder zahlt für eine Ware den Preis, den sie ihm wert ist. Wenn das dann IMHO etwas teuer ist, muss ich es ja nicht tun. Und der Verkäufer mit überhöhten Startgeboten ist bei ebay eher selten, meist kommt es eher zu interessanten Endpreisen, wenn es bei 1 Euro losgeht. Bei Verkäufen auf ebay nutzt die Gier des Käufers diesem meist nicht.

 

Wilm

 

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LETZTE BEARBEITUNG am: 22-Nov-02 UM 15:28 Uhr (GMT) [p]Hi@ all,

stimmt, mit eBay ist das so eine Sache manchmal. Doch ich hab den Eindruck, als käufer bisher stets fair behandelt worden zu sein. Ich möchte eure ehrliche meinung anhand verschiedener Beispiele. Vielleicht bin ich ja einfach nur naiv und unerfahren?

Ortofon MCA 76 MC prepre für 79 €,

Stein HF Filter Basic II direkt von Stein für 80 €,

ein viel besseres HF Filter von einem Kleinserienselbstbauer für 40 € mit Impulskondensatoren, Schaffner 6A + Silberloth, vers. Kupferdraht,

Ortofon Lys für 149 €,

1,5 m Silberdraht für tonarminnenverdr. + vers. Kabelschuhe 20 €,

Überlänge CD-Rs 80 min, 5 stck für 2,5 €

etc.

Hab natürlich auch Sachen dort vertickt. vor 2 J etwa eine Audio

Alchemy Combi mit akt. digi Kabel, 1.2 Wandler etc. bekam glaub ich 1200 DEM dafür. Der Käufer scheint bis heute glücklich damit.

 

Allerdings: habt ihr eigene Erfahrungen mit der sog. Russenröhre gemacht? Mein ehem. Hifif Dealer bat mich, so eine Inzahlungnahme für ihn zu verk, doch wollte es für den preis keiner haben. Stimmen die Legenden, dass die allererste Serie mal richtig teuer verkauft wurde, und ihr Geld auch wert war? Ich hab das Teil nie gehört, doch er sagt, das Teil klänge besser als eine ch. Vincent? Ich steh dem völlig unvoreingenommen gegenüber, denn ich hatte noch nicht Recht Grund, dem menschen zu misstrauen. Gab es so eine 1. Serie, die viiieeeel besser war, als das, was einst die Redakteure der etablierten magazine in ihren Hörräumen hatten?

 

und was haltet ihr hiervon: wollte ich mir demnächst kaufen: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2059610214

>>ist Schiefer wirklich so ein guter Absorber? Ich kannte das nur von Hausdächern

 

noch mal, sagt mir eure EHRLICHE Meinung dazu. Das oben ist nur eine Auswahl. Ich hab auch Dinge dort verkauft, und freue mich, wenn für eine CD, die ich mir übergehört hab, noch jemand ca. die Hälfte oder 1/3 vom Neupreis zahlt. Ist das moralisch verwerflich?

Allerdings fand ich das Bsp. mit der Schachtel der Grafikkarte auch krass...

Also, ich bin auf eure AWs gespannt. :-)

 

sagt Carl

 

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> Nun weiß ich zwar nicht, wofür man die Verpackung einer Grafikkarte braucht, aber: Der Text, sogar die Überschrift sind absolut eindeutig. Es wird eben eine Verpackung verkauft. Wer nicht lesen kann, sollte textorientierte Medien nicht für Einkäufe nutzen. Die negative Bewertung durch den Käufer ist da wohl absolut unangebracht. Wer glaubt, bei der Auktion eine Grafikkarte zu ersteigern, dem ist nicht zu helfen.

 

Eben! Der Käufer war einfach nur schön blöd und versucht mit der Bewertung seinen eigenen kleinen privaten Fehler zu "sozialisieren".

Schlicht und einfach selbst schuld!

 

Schönen Gruß,

Michael

 

 

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habe mal eine Nachricht an ebay geschickt, mal sehen, was passiert...

Ist gar nicht so einfach, denn anscheinend möchte ebay keine Mails und versteckt daher die Adressen hinter irgendwelchen vorgschalteten Seiten. Ist klar, denn Kundenkommunikation stört nur die Geschäftsprozesse...

Michael

 

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Hi!

Zum Thema fette Preise bei eBay fand ich noch das hier:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewIt...=801021126&rd=1

 

und muss ehrlich zugeben, ich hätte sowas gern, hab nur finanzielle Grenzen :( des Machbaren.

 

Doch generell muss ich zum Grundtenor hier anmerken: manchmal wechseln Dinge für sehr viel Geld ihre Besitzer. Und das liegt nicht daran, dass eBay manchen suspekt ist.

 

So gab es Ende der 90er mal einen Homologations Porsche GT1 hieß er glaub ich, der für 1,5 Mio DEM verkauft wurde. Freilich hat man nur ca 25 verkauft, und nur an solche ehrenvollen Porsche Besitzer, die dem Unternehmen schon immer gezeigt haben, was preistechnisch mit Kleinserien machbar ist.

 

Neidisch bin ich nicht, gebe nur ehrlich zu, ich führe gern mal in so einem 6xx PS Wagen.

 

sagt

 

Carl

 

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In der Überschrift ist jedenfalls nichts davon zu lesen,daß es sich "nur" um die Verpackung handelt.Und manch einer,der die Karte genau kennt und damit auch die Beschreibung,glaubt natürlich,daß es sich um eine original verpackte GraKa handelt.

Nichts desdotrotz ist sowas natürlich ne Sauerei.

Übrigens wie ist das eigentlich:gilt hier auch das Fernabsatz-Gesetz

und man kann die Sachen innerhalb 2 Wochen kommentarlos zurückschicken?

Lenz

 

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denn 1.:

 

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

 

und 2.:

 

§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

...

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

...

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden

 

 

Bei Extrem Beschiss hülfe eventuell ein anderer Service:

 

http://webweaver.de/mattias/download/kleinbus.png

 

Die hätten recht überzeugende Argumente :-)

 

 

 

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Hallo Michael,

 

also ich habe schon diverse Mails mit eBay gewechselt, wg technischer Schwierigkeiten oder auch über unseriöse bzw unsinnige Angebote. Meist erhält man zunächst eine automatische Eingangsbestätigung, in der Regel aber auch 1-2 Tage später eine konkrete Antwort. Berichte bitte mal weiter...

 

Gruss,

 

Reinhard

 

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Gute Frage, schottische Baumstammschleuderer?

 

http://www.hp.europe.de/kd-europtravel/hig...abertossing.jpg

 

Macht bestimmt was her, wenn das Frühstück jäh durch einen fliegenden Baumstamm unterbrochen wird, der sanft durchs Fenster segelt und den Tisch etwas umsortiert.

 

Natürlich entsprechend zum Indianerpfeil mit einer kleinen Notiz am Ende.

 

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Hallo Michael,

 

>Eben! Der Käufer war einfach nur schön blöd und versucht mit der Bewertung seinen eigenen kleinen privaten Fehler zu "sozialisieren".

Schlicht und einfach selbst schuld!

 

Volle Zustimmung Michael. Hab selbst mal KEF-Lautsprecher ersteigert und dann erst im nachhinein gelesen, dass der Preis im Endeffekt pro Stück gelten sollte. Hatte mich schon gewundert, warum die so billig waren und keiner höher bot.

 

Der Verkäufer, in diesem Fall ein Händler hatte aber ein Nachsehen mit mir (ppuuuhhhh!) und ich konnte vom Vertrag zurücktreten.

 

Gruss

 

MLS

 

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LETZTE BEARBEITUNG am: 23-Nov-02 UM 21:45 Uhr (GMT) [p]Nun die Datenbank Internetrecht http://www.fernabsatzgesetz.de

schreibt hierzu:

 

Thema: Ausnahmen vom Widerrufsrecht

 

 

 

soll das neue fernabgabegesetz auch fuer waren gelten die im internet versteigert wurden?

 

 

 

§ 3 Absatz 2 Nr. 5 sieht vor, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei Fernabsatzverträgen, "die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden". Jetzt ist aber strittig, ob § 156 für Internetversteigerungen gilt (siehe Aufsatz Dr. Wilmer in NJW-CoR 3/2000 und Anmerkungen zu Ricardo.de in NJW-CoR 4/2000). Der Fernabsatzrichtlinie nach müssten versteigerungen vollständig ausgenommen sein, eine Abweichung zugunsten des Verbrauchers war aber zulässig. Man wird wohl die Rechtsprechung zu diesem Punkt abwarten müssen, wir sind der Auffassung, dass § 156 BGB für die meisten Online-Versteigerungen zutrifft und Versteigerungen vom Widerrufsrecht ausgenommen sind.

 

Auch in der letzten Änderung des in das BGB eingeflossene Fernabsatzgesetzes vom August 2002 wurde keine derartige Ergänzung aufgenommen, deswegen gehe ich nach wie vor davon aus, dass die bereits von mir zitierten Ausnahmen zutreffen.

 

In den AGBs von ebay findet sich hierzu auch keine Belehrung - wäre das BGB hier zutreffend, hätte man sogar ein unbegrenztes Rückgaberecht, zumindest bis eine entsprechende Belehrung in den AGBs stände - man sollte also davon ausgehen, dass dem so ist, dass eben das ( ehemalige ) Fernabsatzgesetz hier nicht greift.

 

Was ist eigentlich ein Kauf gegen Gebot? Rein rechtlich gesehen jetzt...

 

Würde mich mal interessieren, ob es Links, Urteile oder Literatur zu dem von Dir behaupteten gibt?

 

Auktion oder Versteigerung?

 

http://www.ra-hahn.de/datenbank/index.php3?snr=921

 

Onlineauktion/Haftung des Auktionshauses/Keine Informationspflichten des Auktionshauses nach Fernabsatzgesetz/AG Westerstede (V)

 

Der Betreuer des Onlineauktionshauses ist nicht Vertragspartei des Kaufvertrages und daher nicht verpflichtet, Informationspflichten, insbesondere nach Verbraucherschutzgesetzen, einzuhalten.

 

http://www.ra-hahn.de/datenbank/index.php3?snr=1014

 

 

 

 

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Hallo Werner,

 

>Was ist eigentlich ein Kauf gegen Gebot? Rein rechtlich gesehen jetzt...

 

Das ist ehr Michaels Revier. Habe mal nen Aufsatz gelesen über Online-Auktionen. Danach handelte es sich wohl ehr um einen reinen Kaufvertrag, der durch das abgegebene Gebot zustandekommt. Nach Gewerberecht soll es wohl keine Versteigerung sein, weil kein Auktionator vorhanden ist. Auktionen müssen ausserdem angemeldet werden soweit ich weiss. Dies ist bei Ebay nicht der Fall, wer sollte diese Massen auch verarbeiten.

 

Sorry, aber vielleicht kennt sich der ein oder andere besser aus auf diesem Gebiet.

 

Gruss

 

MLS

 

 

 

 

 

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Hallo!

 

Es gibt soviele dumme Menschen auf der Welt!

 

Vor ca. 1 1/2 Monaten habe ich einen Verstärker (Yamaha AX 870) bei ebay für 305 € (!) versteigert, reingesetzt habe ich ihn für korrekte 100€.

 

Ich selbst hatte ihn ein halbes Jahr vorher eben dort für 130 € ersteigert, viel mehr ist er auch nicht wert.

 

Was soll ich tun, wenn sich zwei Trottel (tschuldigung), die offenbar keine Ahnung von der Materie haben, gegenseitig hochbieten?!?

 

Ich hatte echt ein schlechtes Gewissen, die Summe zu kassieren, hab noch eine nette Bewertung bekommen und eine Mail "Danke, echt klasse das Teil".

 

Leute gibt´s...

 

Naja, er ist glücklich, ich bin glücklich, warum nicht?!?

 

MfG

Peter

 

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LETZTE BEARBEITUNG am: 25-Nov-02 UM 10:07 Uhr (GMT) [p]Moin auch,

 

>(...)Der Text, sogar die Überschrift

>sind absolut eindeutig. Es wird eben eine Verpackung

>verkauft. Wer nicht lesen kann, sollte textorientierte

>Medien nicht für Einkäufe nutzen. Die negative Bewertung

>durch den Käufer ist da wohl absolut unangebracht. Wer

>glaubt, bei der Auktion eine Grafikkarte zu ersteigern, dem

>ist nicht zu helfen.

Das mit der negativen Bewertung hatte ich noch garnicht gesehen. Denke auch, dass man deutlicher nicht mehr drauf hinweisen kann, dass es sich lediglich um eine Verpackung handelt. Allerdings wissen wir ja garnicht ob der Text auch schon so dort stand, als das Gebot gemacht wurde.

 

Ansonsten, klar:

Jeder hats selbst in der Hand wieviel er wofür ausgeben will - aber: gewisse Missverständnisse und Manipulationen sind eben bei EBay wahrscheinlicher als bei "konventionellem Shopping" oder z.B. auf Flohmärkten - dies ist ein gutes Beispiel.

 

Grüsse

Bruno

 

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Auch Moin auch,

 

> Allerdings wissen wir ja garnicht ob der Text auch

> schon so dort stand, als das Gebot gemacht wurde.

 

Wir wissen es! Textänderungen sind nur möglich, wenn noch kein Gebot abgegeben wurde. Nach Abgabe des ersten Gebots sind nur Textzusätze möglich. Diese sind gut erkennbar vom ursprünglichen Text abgesetzt und zudem auch mit Datum und Uhrzeit gekennzeichnet.

 

Grüße von Rolf

 

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Hey Rolf,

 

>> Allerdings wissen wir ja garnicht ob der Text auch

>> schon so dort stand, als das Gebot gemacht wurde.

>Wir wissen es! Textänderungen sind nur möglich, wenn noch

>kein Gebot abgegeben wurde. Nach Abgabe des ersten Gebots

>sind nur Textzusätze möglich. Diese sind gut erkennbar vom

>ursprünglichen Text abgesetzt und zudem auch mit Datum und

>Uhrzeit gekennzeichnet.

Demzufolge ist dieser Text schon immer so drin gestanden !? Hier gibts nämlich keinen Hinweis auf nachträgliche Modifikation.

 

Ciao

Bruno

 

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Das stimmt im Wesentlichen.

 

"Bei privaten Internetauktionen stellt die Präsentation der Ware zu einem Mindestangebotspreis eine Aufforderung an den Bieter dar, ein verbindliches Preisangebot abzugeben, wobei jenes Gebot als Vertragsangebot zu qualifzieren ist, das mit Überbietung oder Veranstaltungsende erlischt, falls es nicht durch (nicht empfangsbedürftigen) Zuschlag angenommen wird."

 

AG Hannover, 07.09.2001, 501 C 1510/01

 

Auch der BGH hat sich in einem Urteil nicht auf den § 156 BGB bezogen, sondern sich um diese Frage herumgemogelt:

 

"Ein Vertragsschluss nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Kl. kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von R an den Kl., er habe den „Zuschlag“ erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung von R und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung i.S. des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.

Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145ff. BGB zu Stande gekommen."

NJW 2002, S. 363

 

Die Tendenz in der Rechtsprechung geht aber eindeutig dahin, dass in der Regel für Geschäfte bei Ebay und ähnlichen Online-Auktionshäusern nicht die Regeln für eine Auktion anwendbar sind. Das deckt sich im wesentlichen auch mit den Aussagen, die die Auktionshäuser in ihren AGB´s machen.

 

Ob § 312b BGB anwendbar ist und das sich aus § 312d BGB ergebende Widerrufs- und Rückgaberecht besteht, hängen daher davon ab, ob es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer handelt.

 

Dazu heißt es in § 14 BGB:

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

 

Das heißt im Ergebnis, dass es bei "Verkäufern" die bei Ebay als Unternehmer auftreten (in dem sie z.B. Garantie gewähren) keine Probleme mit den Widerrufs- und Rückgaberecht geben sollte. Schwieriger wird es bei solchen Verkäufern, bei denen man nur vermuten kann, dass sie den Verkauf in Ausübung eines Gewerbes betreiben (z.B. anhand der vielen Transaktionen). Dann muss man diesen Umstand bei einem etwaigen Rechtstreit erstmal beweisen. Kann schwierig sein.

 

Ich hoffe das hilft fürs erste weiter.

 

Gruß

 

 

 

 

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