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HiFi Heimkino Forum
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speakerworld

Hilfe!!! Hilfe!!! Terror!!! An alle!!!

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habe hier eine unangenehme Sache laufen.

 

Bitte dringend um Hilfe!!!

 

Es geht darum, dass ich einige Domain-Namen beantragt habe und die angemeldet, nachdem sie bei Strato und Denic als noch nicht vergeben identifiziert wurde.

Nun habe ich diese Domaine auch zum Verkauf angemeldet.

 

Darunter auch eine Domaine mit www.speaker-vertrieb.de die ich einfach aus Wortkombinationen herausgesucht habe.

 

Gestern Abend meldet sich Herr Fröhlich ( eingetragen auf www.speaker-online.de Speaker Vertrieb W.Fröhlich) und schreibt folgendes:

 

Hallo Dimitri,

per Zufall habe ich gelesen, daß Du diese Domain anbietest - ich empfehle

Dir dringend das Du dich über die aktuelle Rechtsprechung informierst bevor

Du solche Angebote machst.

 

SPEAKER ist ein auf dem Markt etabliertes Produkt und ich bin dessen

Vertrieb, sollte dieses Domain-Angebot nicht umgehend von deiner Seite

verschwinden, werde ich gerichtlich dagegen vorgehen - mit sowas verstehe ich

keinen Spaß.

 

Walter Fröhlich

Speaker Vertrieb

 

Darüberhinaus würde ich Dich auch strafrechtlich mit einer

Schadesersatzforderung belangen, sollte die Domain an jemand anderen als mich

übergeben werden.

 

Die Kosten für diese Sache trägst Du - Strafe muß sein - ich erwarte hier

schnellstens eine schriftliche Erkärung zur kostenlosen Übertragung der

Domain.

 

Walter Fröhlich

SPEAKER Vertrieb

 

.. unter :

 

http://domain-recht.de/recht/index.php3

 

 

Walter Fröhlich

Speaker Vertrieb

 

P.S.: Regel 1+3

 

Ich schrieb ihm dann:

 

Hallo Herr Fröhlich,

 

danke für die Belehrung...

Ich bin eben davon ausgegangen, dass bei Bestellung einer Domain die Rechte

( die Berechtigung für den Besitzt einer Domain) überprüft werden.

 

Es war mir auch nicht bewust, dass das englische Wort für Lautsprecher ein

eingetragener Name ist!!!

 

Dementsprechend werde ich gleich, das ganze narürlich ändern!

 

Und noch mal vielen Dank für Ihr Verständnis, denn ich habe mir nur gedacht

Ihr Firmen Name war Speaker-online.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dimitri Metzler

 

Er antwortete mir sogleich:

 

Die Kosten für diese Sache trägst Du - Strafe muß sein - ich erwarte hier

schnellstens eine schriftliche Erkärung zur kostenlosen Übertragung der

Domain. >>

 

Eine entsprechende unterschriebene Erklärung zum kostenlosen Übertrag der

Domain erwarte ich bis spätestens Mittwoch dem 29.10.2001 auf meinem

Schreibtisch - Versand am Montag per Einschreiben/Rückschein wird empfohlen!

 

Es sollte keine Schwierigkeit zu sein dem Gericht nachzuweisen, daß Du

wußtest wie ich firmiere - Du hast als "Kunde" ja auch eine RECHNUNG erhalten

auf dem das zu lesen ist - entsprechende WERBUNG findet sich ja auch in den

entsprechenden Zeitschriften.

 

Bei der Erledigung dieser "Geschmacklosigkeit" dulde ich keinerlei

Verzögerung - sollte die Erklärung nicht Mittwoch den 29.10.01 vorliegen -

geht die Angelegenheit sofort zum Anwalt.

 

Walter Fröhlich

SPEAKER Vertrieb

 

Ich schrieb ihm wiederum:

 

Herr Fröhlich,

 

wie ich Ihnen schon geschrieben habe, habe ich alle sich unter dieser

Domaine befindlichen Daten gelöscht und die Firma Strato gestern abend

(27.10.2001) veranlasst, die Domaine freizugeben. Auf eine Benachrichtigung

von Strato darüber warte ich derzeit. Von der technischen Seite ist es

gestern abend (Samstag, 27.10.2001) nicht möglich gewesen.

 

Diese Domaine entstand folgendermassen: Ich versuchte, verschiedene

englische Wörter mit dem Wort "speaker" zu kombinieren und bin (wie ich

schon gestern abend schrieb) davon ausgegangen, das die rechtliche Grundlage

vor der Domainevergabe von Strato überprüft wird.

 

Am Mittwoch, dem 31.10.2001, bekommen Sie die von mir unterschriebene

Erklärung, dass ich auf die Domaine verzichte und daß sie nicht mehr in

meinem Besitz ist.

Die Domaine kann dann von Ihnen ohne weiteres beantragt werden.

 

Ich bin auch dafür, daß wir dieses Missverständnis ohne Einschaltung von

Gericht und Rechtsanwälten möglichst schnell klären.

 

Bitte noch mal um Ihr Verständnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dimitri Metzler

 

Wandere ich hinter Gitter???????? Oder muss ich jetzt eine hohe Geldstrafe zahlen??????????

 

Mit audiophilen Grüßen

 

Dimitri Metzler

www.speakerworld.de

d.metzler@speakerworld.de

Düsseldorf

 

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Hi Dimitri,

wuerde mal gaaaaanz ruhig bleiben. Soweit mit die Rechstlage bakannt ist ist mit offizeillem Erwerb eines Domain-names einiges zu Deinen Gunsten getan worden. Du als Kunde kannst tnicht fuer (wenn vorhandene Nachsicht des Anbieters) damit verantworlich gemacht werden.

Sollte Dich das hier wirklich belasten, lege ein paar Scheine aus und geh' zu einem Rechstanwalt. Solltest Du einwenig ruhiger sein, schreib Doch Webbi ein e-mail. Er sollte ja einiges an Wissen haben in dieser Richtung.

Das Handeln mit Domain names ist durchaus legitim und es gibt genug Leute die damit ihr Brot verdienen.

 

Kopf hoch, meiner Meinung ist dieser Froehlich ein "Traurig" und zu steiff (oder schlaff)

 

 

Gruesse Michael

 

Es gibt viel zu tun, hoeren wir's an :-)

http://www.plaudersmilies.de/tales/lsvader.gif

 

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Hi Dimitri,

 

ich kann Deine Verärgerung gut verstehen.

 

Doch leider muß ich Dir sagen, daß Du vermutlich nicht unbedingt im Recht bist.

 

Offensichtlich hat H. Fröhlich einen Anspruch auf die Domain.

Es ist Deine Pflicht dies zu überprüfen, soweit es geht. Die DENIC-Abfrage reicht dazu natürlich nicht aus.

Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen dieser Art. Ich selbst habe bereits mehrere Firmen bei der Übertragung der Domain unterstützt.

 

Ich empfehle Dir dringend, Dich juristisch zu informieren.

 

Natürlich ist die Art und Weise der Kommunikation von H. Fröhlich eine andere Sache wozu ich nichts sagen möchte.

 

Ich hoffe Dir etwas weitergeholfen zu haben.

Solltest Du weitere Hilfe benötigen, so kannst Du mich gerne per Email kontaktieren.

 

;-)

 

Ciao

Webbi

 

 

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Hallo Dimitri,

 

zunächst würde ich mich mal nach der Rechtsform von W.F.'s Firma erkundigen. Soweit ich das beurteilen kann ist er nämlich kein Vollkaufmann, sondern hat, wie ich auch, ein "normales" Gewerbe angemeldet. Damit hat er mit seinem Vor- und Nachnamen zu firmieren. Was er in die nächste Zeile darunter schreibt ist allein seine Sache, aber kein Markenname! Diese zweite Zeile soll/kann Art und Umfang des Geschäfts beschreiben, begründet aber kein Recht auf einen Markennamen. Der ist separat zu registrieren! Ich glaube kaum, daß er eine Eintragung, will sagen eine geschützte Marke auf "SPEAKER-Vertrieb" hat, da SPEAKER ein Wort aus dem englischen Sprachraum ist, das nicht schützbar ist.

 

Die Bezeichnung "SPEAKER" ist für die gleichnamige Software wohl aus oben angeführten Gründen ebenfalls nicht geschützt. Also mach Dir keinen Streß und laß den W.F. mal ruhig kommen ...

 

Abgesehen davon halte ich von Domain-Grabbing und nur das betreibst Du hier überhaupt nichts. Du solltest Deine Vorgehensweise mal überdenken! Das hat zwar nichts mit Recht oder nicht Recht zu tun, über WWW.AUDIOCAD-Vertrieb.DE würde ich mich aber auch aufregen ;-).

 

Grüße

Michael

 

http://www.audiocad.de/x_ac.gif

http://www.audiocad.de

 

 

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Das so was rausgekommen ist tut mir natürlich unendlich leid. Ganz ehrlich.

 

Ich hatte es ja gar nicht vor mit Grabing und so... Denn wie gesagt ich wollte ja die Domain erst nutzen und das es gewisse ähnlichkeit mit speaker-vertrieb hat ist mir leider nicht aufgefallen, man mag es sehen wie man es kann.

 

Damit ist es aber jetzt geklärt und ich hatte keinesfalls die Domaine von anderen Firmen anmelden und zum Verkauf anbieten.

 

Ich hätte ohne weiteres die Domaine an W.F. übertragen in dem Augenblick, wo es mir bewust wurde dass es vielleicht in irgend einer Weise mit seinem Vertrieb zu tun hat.

 

Aber warum sollte man einen "unwissenden" so hetzen.

 

Ich bin überzeugt, dass das ganze gar nicht mir seiner Vertreiebspolitik zu tun hat. Hier geht es gar nicht darum.

 

Denn nach seinen E-Mail habe ich mich so gefühlt, als ob ich einen Menschen umgebracht habe und jetzt das ganze bereue...

 

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Hi Dimitri

Bleib ganz ruhig.Der Herr Fröhlich kann dir garnichts.Der ist immer schnell mit Anwalt und Gericht zur Stelle.

Mich hat er wegen Betrugs angezeigt mit der Begründung ,das Fernabsatzgesetz gelte für seine Art des online Handels nicht.

(Betraf die Rücksendung;Annahme verweigert,jetzt sucht er das

Paket.Ich kann nur für ihn hoffen,daß die Post nicht hinter seinen Schwindel kommt,sonst wirds für ihn sehr übel)

Gruß

Lenz

 

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Alle vermeindlichen Käufer der Fröhlichen Software,

haben jetzt Grund zum Nachdenken wenn sie das Geld in den Rachen schieben.

 

Es lebe DLSA.

 

IMP

 

 

Rechtshinweis:

 

Alle hier veröffentlichten Äußerungen meinerseits, stellen meine persönliche Meinung dar und können blablablabla....

 

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Gute Abend Herr (ich sage mal) Lenz,

so schnell ist der Herr Fröhlich auch nicht mit dem Anwalt, der kommt erst, wenn der Dialog versagt und der versagt Gott sei Dank nur ganz selten - leider erinnere ich mich deswegen gut an Sie!

 

Nun einmal zu unserer "Altlast" - die Geschichte vom Kunden "L"

 

Ich hatte da einmal einen Kunden "L" der sich aus meiner Aktionsliste ein paar knapp kalkulierte Chassis bestellt hatte, Zahlung sollte per Bankeinzug erfolgen - Lieferung erfolgte, da der Bestellwert über DM 250,- lag versandkostenfrei.

 

Alles wäre vermutlich prima verlaufen - lediglich wollte dieser Kunde "L" ein paar Tage später nach Versand des ersten Paketes eine Folgebestellung mit geringem Warenwert auch kostenlos zugeschickt bekommen - als ich das nicht machte war Kunde "L" wohl beleidigt. Folge war, daß Kunde "L" den Bankeinzug platzen lies (oder hatte das Konto keine Deckung?) und er das Paket anscheinend unfrei zurückgeschickte.

 

Für Unbedarfte: wird ein Einzugauftrag widerrufen oder platzt mangels Deckung - wird das Konto des Auftragsgebers z.B. mit 7,-DM vom fremden Bankinstitut und DM 3,- vom eigenen Bankinstitut belastet. Desweiteren - eine unfreie Rücksendung kostet immer mehr als eine freigemachtes Paket - also eigentlich vermeidbare Kosten.

 

Nun ist es leider so, daß unfreie Pakete von Lieferanten und Kunden nicht angenommen werden und das Paket wohl wieder an Herrn "L" zurückging. Oder ist es nun bei der Post?

 

Gut - als Gewerbetreibender hat man unternehmerisches Risiko - aber hier in diesem Fall hatte der Kunde "L"

- sich die Ware kostenlos schicken lassen

- den Bankeinzug platzen lassen

- das Paket unfrei zurückgeschickt

... hätte Herr "L" zumindest den Anstand besessen das Paket freigemacht zurückzuschicken oder die angefallenen Versandkosten zu bezahlen und eine Rückbuchung des Rechnungsbetrages anzufordern - wäre es wohl kaum zu Unstimmigkeiten oder gar zum Einsatz des Anwalts mit Säbelgerassel gekommen!

Bei Rücksendungen darf man als Händler doch wohl auch erwarten, daß soetwas auf dem günstigsten Weg erledigt wird.

 

Ich würde gerne diese Sache mit dem Herrn "L" zu einem guten Ende bringen, sofern das noch möglich ist - es würde hier helfen wenn Herr "L" einen NACHFORSCHUNGS-Auftrag bei der Post AG stellen würde (sofern er das Paket nicht hat), das muß leider der Paket-Absender machen.

Leider ist es mir in der Tat bislang nicht gelungen den Verbleib des Paketes in Erfahrung zu bringen - es ist wohl bei Herrn "L" oder bei der Post verschollen.

 

Also Herr "L" - geben Sie sich einmal einen Ruck und reden Sie vernünftig mit mir - dann braucht man auch kein unrühmliches Säbelrasseln, tendenziell bin ich eher ein ruhiges verträgliches Kerlchen, daß sein ehemaliges Hobby Lautsprecherbau zum Beruf gemacht hat.

Allgemein gesagt bin auch nicht sonderlich scharf darauf, daß die Anwälte zu viel an mir oder anderen verdienen und eines noch - in einem haben Sie natürlich Recht, das Fernabsatzgesetz gilt, wie man das dann aber letztendlich ohne Streit umsetzt liegt in der Verantwortung von Käufer & Verkäufer.

 

In diesem Sinne hoffe ich nochmal auf einen freundlichen Dialog mit Herrn "L" - ohne Belastung durch das Vorangegangene!

 

Im Übrigen darf jeder, der sich unberechtigterweise auf den Schlipps getreten fühlt mein Gästebuch oder Podium dazu benutzen mir die Hölle heiß zu machen - manchmal muß auch ich dazulernen.

 

Mit highfidelem Gruß

Walter Fröhlich

SPEAKER Vertrieb

www.speaker-online.de

 

P.S.: Nachdem DIMITRI anscheinend wirklich kein Domain-Grabbing veranstalten wollte und wir uns gütlich geeinigt haben, sollte diese Angelegenheit auch vom Tisch sein. Der Arme war ja anscheinend vollkommen aufgeschreckt und hat wohl in jedem ihn bekanntem Selbstbau-Forum eine Diskussion entfacht - ich habe mich auch schon bei Ihm für meinen wohl zu barschen Ton entschuldigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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LETZTE BEARBEITUNG AM 29-Okt-2001 UM 00:37 (GMT)[p]Naja, dann schauen wir doch mal, was das genannte Fernabsatzgesetz zum Thema Rücksendung und deren Kosten sagt:

 

Keine Rücksendekosten

 

Der Käufer hat nicht einmal die Rücksendekosten zu tragen. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zu den Rücksendekosten nichts aussagen oder wenn statt des Widerrufsrechtes von einem Rückgaberecht die Rede ist. Bei einem Rückgaberecht muss die Ware innerhalb der Frist zurückgeschickt werden (Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.) Beim Widerrufsrecht muss der Kunde innerhalb der Frist erst einmal nur die Widerrufserklärung schriftlich zusenden und dann allerdings auch die Ware. Die Kosten der Rücksendung müssen nur im Fall des Widerrufsrechtes getragen werden und nur dann, wenn in den Allgemeinen Versandbedingungen des Händlers etwas davon steht. Selbst dann gilt dies nur zu Lasten des Kunden, wenn der Wert der zurückzugebenden Ware 40 € (78,20 DM) nicht übersteigt. Ist die Ware also teurer als 78,20 DM gewesen, dann braucht der Kunde in keinem Fall die Rücksendekosten zu tragen

 

Da ja der Wert der LS (~250.-DM) deutlich die genannten 78,20 DM überschreitet, sollte die Sache doch klar sein. Der Händler hat die Kosten zu übernehmen, der Käufer muß auch nichts begründen, genauso gilt das Gestz für verbilligte, (zu) knapp kalkulierte Ware usw.

 

Warum hier jetzt von Herrn - nennen wir ihn mal witzich - dieses Gesetz zu Ungunsten des Käufers umgedreht werden soll und dies auch noch im Brustton der Überzeugung, mag sich jeder selber fragen.

 

Falls es noch etwas deutlicher sein darf:

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

 

Das neue Rückgaberecht

 

§ 361b BGB

 

Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

 

(1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

 

1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

 

2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

 

3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.

 

(2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. § 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

 

beste grüße

 

http://home.t-online.de/home/gerhard_beyer/comic/c56.gif

 

Werner

 

P.S. Kleine Ergänzung als Link: http://www.rolfbecker.de/fernabsatzgesetz/...iel1-falsch.htm

 

Speziell Punkt 8 ist da interessant

 

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Da der Herr "L" jedoch die Ware nicht behalten/bezahlt hatte, hatte er eigentlich auch kein Recht auf kostenlose Lieferung - somit wären zumindest diese Lieferkosten und die Unkosten des geplatzten Bankeinzuges zu erstatten gewesen.

 

Danke für die gutgemeinte Belehrung - ich lerne gern etwas dazu, aber wie ich bereits sagte gehören immer zwei Seiten dazu einen Streit zu vermeiden oder beizulegen.

 

Im Grunde i

 

 

 

 

 

 

 

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Na, entweder trägt der Händler die Versandkosten oder nicht, aber keinesfalls kann er das von der definitiven Abnahme und Bezahlung der Ware abhängig machen.

 

Aber alles Andere hat sich ja geklärt: Gefahr der Rücksendung liegt ausschließlich beim Händler, im Zuge dieses Gestzes hat der Händler auch dafür Sorge zu tragen, dass ihm unfrei zurückgesandte Sendungen auch zugestellt werden.

 

Dieses Risiko und die Beweislast kann nunmal nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

 

http://home.t-online.de/home/gerhard_beyer/comic/c56.gif

 

Werner

 

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.. da war der Finger zu schnell !

 

Im Grunde ist es eine traurige Angelegenheit, wenn man mit seinen Kunden im Streit liegt - Herr "L" war in den letzten Jahren wohl der einzige eigentlich unnötige Fall - der Rest waren Insolvenzen - wobei ich Herrn "L" wegen des geplatzten Bankeinzuges eigentlich zunächst auch in dieser Riege vermutet habe.

 

Wie bereits gesagt - ich würde mir gerne einen Dialog mit Herrn "L" wünschen, um die Angelegenheit beizulegen !

 

Mit nächtlichem Gruß

W.F.

SPEAKER Vertrieb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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