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Wieder vereint: gemeinsamer DVD-Standard für blauen Laser.

19 Februar 2002


Jetzt hat das Hickhack um die DVD-Recorder doch noch ein Gutes. Heute geben die wichtigsten Firmen aller Lager bekannt, dass sie sich auf einen gemeinsamen Standard für die DVD mit blauem Laser geeinigt haben. Beteiligt sind aus dem DVD-RW-Lager Pioneer, Sharp und LG Electronics, die DVD-RAM-Vertreter Hitachi und Panasonic, der DVD+RW-Vorkämpfer Philips an der Seite des Alliierten Thomson und die Allesmacher namens Sony und Samsung. Die Einigung hatte sich schon abgezeichnet, nachdem Sony und Pioneer mit dem DVR-blue-Projekt länger brauchten als erhofft, und nachdem das RAM-Lager seine Niederlage bilanzieren musste.

Die technischen Daten sind keine Überraschung: Laser von 405 nm Wellenlänge bei einer numerischen Apertur von 0,85, Abmessungen wie die normale DVD, aber Trägerschicht nur 0,1 Millimeter unter der Oberfläche (nicht 0,6 mm wie jetzt), Fassungsvermögen 27 GB pro Seite bei jeweils einem Layer (Dual Layer folgt später), maximale Datenrate 36 Mbit/s. Damit kommt man auf etwas mehr als zwei Stunden Aufzeichnung bei HDTV-Programmen oder 13 Stunden reguläres Fernsehen. Die Kompatibilität mit heutigen DVD-Discs soll recht einfach herzustellen sein, ob auch andere Formate beschrieben werden, bleibt den einzelnen Geräteherstellern überlassen. Vorläufig ist das System vor allem als Recorder konzipiert, der Standard für vorbespielte Software in HDTV muss noch festgelegt werden.
Auf der Strafbank sitzt nur Toshiba. Die Firma darf nicht mitmachen, obwohl man auf der CES noch einen Prototypen mit 30 GB zeigte. Auch geht die Standardisierung der Disc am DVD-Forum vorbei, obwohl – oder weil – dort Toshiba den Vorsitz hat (in Person des allseits geschätzten Koji Hase). Im DVD-Forum war es vor allem die Filmindustrie, die immer wieder technische Entwicklungen bremste, weshalb immer mehr Firmen ein neues Gremium für DVD-Standards suchen.

Ach ja, der Name: Das Ding soll “Blu-ray Disc” heißen, Blaustrahl-Scheibe. Oder sollen wir sie BRD nennen?
Quelle: Ulrich v. Löhneysen


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