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Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Familie

8 Januar 2010

Die Musikindustrie hat in Deutschland einen juristischen Sieg errungen. Eine Frau aus Bayern, deren Familie offenbar fast 1.000 Songdateien in Tauschbörsen angeboten hatte, muss 2.380 Euro Abmahnkosten zahlen.

Wegen illegalen Anbietens zahlreicher Musiktitel muss eine Frau aus Bayern 2.380 Euro Abmahnkosten an vier Musikkonzerne zahlen. Dazu kommen Prozesskosten in noch nicht bekannter Höhe. Das urteilte das Oberlandesgericht Köln am 23. Dezember 2009 (Az. 6 U 101/09). Die Entscheidung wurde am 7. Januar 2010 vom 6. Zivilsenat des Gerichts veröffentlicht.

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Beklagten insgesamt 964 MP3-Songdateien angeboten worden, so das Gericht. Die Verurteilte bestreitet, selbst für die Tauschangebote verantwortlich gewesen zu sein. Außer ihr hätten noch ihr Ehemann und ihre zu der Zeit zehn- und 13-jährigen Söhne Zugang zu dem Internetanschluss gehabt. Doch die Frau wollte weder ihren Ehemann noch ihre Kinder beschuldigen und trug nichts Belastendes gegen ihre Angehörigen vor.

Sie habe auch nicht darlegen können, dass sie als Sicherung gegen illegale Tauschbörsennutzung eine Firewall oder Benutzerkonten mit beschränkten Rechten für die Kinder eingerichtet habe, monierte das Gericht. Die Mutter habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet herunterzuladen und nicht an Tauschbörsen teilzunehmen, genüge nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde, so die Auffassung des Gerichts. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

Die Rechteinhaber der angebotenen Musiktitel, darunter auch viele ältere Aufnahmen der Rockband The Who, sind die Musikkonzerne Emi, Sony, Universal und Warner Deutschland. Diese ließen durch die Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetanschlusses ermitteln, mahnten die Anschlussinhaberin ab und ließen sich eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Eine Revision zu dem Urteil ist nicht möglich.


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