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Kauf per Nachnahme: Zugestelltes Paket gilt als bezahlt

6 Dezember 2005

Werden Waren per Nachnahme versandt, so besteht die Vermutung, dass der Nachnahmebetrag bei Aushändigung des Paketes an den Empfänger von diesem bezahlt wurde. Behauptet der Versender später, der Käufer habe nicht gezahlt, so muss er das beweisen. Das hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei einem Versandhändler Computerzubehör im Wert von 1.500 Euro bestellt. Die Ware wurde als Nachnahmesendung verschickt und an den Käufer ausgeliefert. Später erklärte der Händler, er habe sein Geld nie erhalten. Das mit dem Versand beauftragte Unternehmen habe es versäumt, den Nachnahmebetrag zu kassieren. Er gehe davon aus, dass die Firma das Paket versehentlich nicht als Nachnahmesendung kenntlich gemacht habe. Der Händler verlangte daher vom Besteller Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.500 Euro. Der weigerte sich und erklärte, er habe das Geld bei Aushändigung der Ware gezahlt. So traf man sich vor Gericht, und dieses entschied zugunsten des Bestellers (AG Bielefeld, Urt. v. 19.8.2003; Az.: 41 C 414/03).

Im Fall der Versendung von Waren gegen Nachnahme bestehe eine tatsächlich Vermutung dahingehend, dass der Empfänger den Nachnahmebetrag bei Aushändigung des Pakets gezahlt habe. Wenn der Verkäufer behaupte, das mit der Versendung beauftragte Unternehmen habe das Geld nicht kassiert, dann hätte er dies beweisen müssen. Das habe er nicht getan.

Da es nicht üblich sei, dass das ausliefernde Unternehmen bei Nachnahmesendungen eine Quittung ausstelle, könne der Käufer auch nicht darauf verwiesen werden, die Zahlung durch Vorlage einer solchen nachzuweisen. Allein der Erhalt der Nachnahmesendung reiche für den Nachweis der Zahlung bereits aus, so das Gericht.


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